FPVO / FPackV

FPVO / FPackV Bedeutung

Die Verordnung über Fertigverpackungen regelt alle Anforderungen an Fertigverpackungen bis 10 kg Füllgewicht, welche durch den Hersteller berücksichtigt werden müssen, bei Waren die an den Letztverbraucher übermittelt werden. Die Abkürzungen der Regelung lauten FPackV und FertigPackV oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch FPVO. Den Gesetzestext können Sie hier einsehen: Fertigverpackungsverordnung

Die Fertigverpackungsverordnung findet nicht nur in Deutschland Anwendung, ist jedoch inhaltlich zu der Verordnung aus anderen Ländern verschieden. Die FPackV ist seit 1981 grundständig geregelt, wobei die letzten Änderungen im November 2020 in Kraft traten.  

Was steckt dahinter?

Zum Schutz des Käufers der Ware regelt die FPackV die maximal zulässigen Abweichungsnormen festgelegter Nennfüllmengen. So wird sichergestellt, dass der Käufer, welcher den Inhalt in der Regel nicht ohne Öffnen der Fertigverpackung auf die Richtigkeit der Mengenangabe überprüfen kann, die tatsächlich bezahlte Menge erhält.
Da der Produzent der Ware möglichst geringe Abweichungen von den in der FPackV geregelten Mengen verursachen möchte, ergeben sich für ihn daraus entsprechende Möglichkeiten zur Optimierung seines Abfüllprozesses. 

Wie wird die FPackV umgesetzt?

In Deutschland aber auch in allen anderen Ländern der EU müssen Produkte, die auf den Markt gelangen, auf die Füllmengenangabe kontrolliert werden. Dies gilt es per Gesetzt auch dokumentarisch festzuhalten. In welcher Art und weise dies geschieht bleibt dem Hersteller überlassen. Es ist jedoch festgelegt, dass die Prüfung "nach allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung regelmäßig durchgeführt werden" müssen, mit einem geeigneten Messgerät und nach allgemein anerkannten Messverfahren zu erfolgen haben. 
Es gibt Waagenhersteller, die geeichte Instrumente produzieren, welche mittels interner Software im Wägeterminal eine statistische Qualitätskontrolle gemäß Fertigverpackungs-Verordnung (FPackV oder FPVO), nach Richtlinie 76/211/EWG und 2007/45/EG ermöglichen. Auch die manuelle Kontrolle und Aufzeichnung ist zulässig. Waagenhersteller bieten für die Integration in den Abfüllprozess geeignete Kontrollwaagen an, welche manuell oder automatisiert die Fertigverpackung, auf die zulässige Mengenabweichungen kontrollieren.
Behörden dürfen dabei Strichprobenartig prüfen, ob Hersteller die Regelungen der FPackV einhalten und gegebenenfalls Bußgelder verhängen. Fallweise dürfen die Kontrollwaagen des Warenproduzenten aus dem Verkehr gezogen oder äußerstenfalls die Produktion stillgelegt werden. 

Plus-/Minus und Kontrollwaagen

Die speziell hierfür eingesetzten Kontrollwaagen sorgen für die Einhaltung der Füllmengenanforderungen gemäß der FPVO und helfen dem Produzenten bei der Optimierung seiner Abfüllanlage auf eine möglichst geringe Mengenabweichung. Eine optische oder akustische Rückmeldung im Anzeigengerät zeigt eventuelle positive oder negative Gewichtsabweichungen an und erleichtert die Korrektur der Abfüllung. Auch eine automatische Erfassung und Speicherung der Stichproben-Messwerte ist bei einigen Waagen möglich. Als FPVO Systeme werden entweder Plus-/Minuswaagen oder auch Kontrollwaagen eingesetzt.

Grenzwerte

Für Kontrollwaagen gemäß Anlage 7, 1.aa) der Fertigpackungsverordnung gelten besondere Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Dort heißt es:

Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge Q
der Fertigpackung in g oder ml
größter zulässiger Eichwert (e)
der Waage in g
von 5 bis weniger als 10
von 10 bis weniger als 25
von 25 bis weniger als 150
von 150 bis weniger als 350
von 350 bis weniger als 1.750
von 1.750 bis weniger als 3.500
von 3.500 bis weniger als 7.000
von 7.000 bis weniger als 25.000
(weitere Werte siehe Gesetzestext)
0,1
0,2
0,5
1,0
2,0
5,0
10,0
20,0

Das bedeutet: Wenn Ihre kleinste Nennfüllmenge z.B. 75 g ist, benötigen Sie eine Waage mit einem Eichwert (e) von 0,5 g oder kleiner.

Kontrollwaagen gemäß FPackV müssen wie die meisten anderen Waagen alle 2 Jahre nachgeeicht werden.

Für den Endverbraucher gut zu wissen: Kennzeichnung der Ware nach FPackV

Für den Verbraucher ist die Einhaltung der zulässigen Abweichungen auf die Fertigverpackungen durch die Kennzeichnung mit einem klein geschriebenen "e" (= Einwaage/Nennfüllmenge) ersichtlich. Das "e" hinter der Nennfüllmenge - von beispielsweise 250 ml auf der Verpackung - weist darauf hin, dass Abweichungen von dieser Menge die Toleranz der Fertigverpackungsverordnung einhalten. 

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